§ 34
[Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform]
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht
(Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und
Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen
und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll
entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des
Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein
selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der
Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung
beraten und unterstützt werden.
§ 35a
[Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche]
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer
solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie
die Art der Maßnahmen richten sich nach folgenden Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf seelisch behinderte oder von
einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.:
- § 39 Abs.3 und § 40,
- § 41 Abs.1 bis 3 Satz 2 und Abs.4 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Vereinbarungen nach § 93 des
Bundessozialhilfegesetzes Vereinbarungen nach § 77 dieses Buches
treten,
- die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes.
§ 41
[Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung]
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung
und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn
und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen
Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfallen soll sie
für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs.3 sowie die §§
28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen
der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der
Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
§ 36
[Mitwirkung, Hilfeplan]
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind
vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer
notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die
möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen
hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb
der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht
kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die
in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der
Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen,
sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen
die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a
genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine
Vereinbarungen nach §78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen
werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe
des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll,
wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für
die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen
Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende
Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig
prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.
Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder
Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der
Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der
Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der
Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für
Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erscheinen Maßnahmen der
beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der
Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.
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